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AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen
SABANA Medizinbedarf GmbH – Allgemeine Geschäftsbedingungen
Stand: Mai 2026 / Version 3.6
§ 1 Geltungsbereich, B2B-Klarstellung, Begriffsbestimmungen
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für sämtliche Geschäftsbeziehungen der SABANA Medizinbedarf GmbH (nachfolgend „SABANA“) mit ihren Kunden (nachfolgend „Kunde“) in ihrer zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Fassung.
(2) Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. SABANA verkauft nicht an Verbraucher im Sinne des § 13 BGB; ein gesetzliches Widerrufsrecht nach §§ 312g, 355 BGB besteht im Geschäftsverkehr mit SABANA nicht.
(3) Mit der Bestellung versichert der Kunde, dass er in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. SABANA ist berechtigt, Bestellungen ohne Angabe von Gründen abzulehnen, insbesondere wenn Zweifel an der Unternehmereigenschaft des Kunden bestehen.
(4) Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende AGB des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn SABANA ihnen nicht ausdrücklich widerspricht oder in Kenntnis solcher Bedingungen die Lieferung vorbehaltlos ausführt.
(5) Erklärungen und Mitteilungen, die nach Vertragsschluss vom Kunden gegenüber SABANA abzugeben sind (insbesondere Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform (§ 126b BGB), soweit nicht das Gesetz die strengere Schriftform vorschreibt.
§ 2 Vertragsschluss
(1) Die Darstellung der Produkte auf der Website sabana.de, in Katalogen, Preislisten oder sonstigen Werbemitteln stellt kein bindendes Angebot, sondern eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots dar (invitatio ad offerendum).
(2) Mit der Bestellung – über den Online-Shop, per E-Mail, Telefon, Telefax oder im Wege eines persönlichen Geschäfts – gibt der Kunde ein bindendes Angebot auf Abschluss eines Kaufvertrags ab.
(3) SABANA kann das Angebot innerhalb von fünf (5) Werktagen nach Eingang annehmen durch Übersendung einer Auftragsbestätigung in Textform oder durch Auslieferung der Ware innerhalb dieser Frist. Andernfalls gilt das Angebot als abgelehnt; ein Anspruch auf Vertragsschluss besteht nicht.
(4) Soweit es sich bei den bestellten Waren um Medizinprodukte handelt, die nach der Medizinprodukte-Abgabeverordnung (MPAV) oder sonstigen Vorschriften Abgabebeschränkungen unterliegen, prüft SABANA nach Eingang der Bestellung, ob der Kunde zum Bezug berechtigt ist. Ist der Kunde nicht bezugsberechtigt, erfolgt keine Lieferung; ein Vertrag kommt insoweit nicht zustande. SABANA kann zum Nachweis der Bezugsberechtigung geeignete Unterlagen anfordern.
(5) Im Online-Shop wird der Vertragstext nach Vertragsschluss von SABANA gespeichert und dem Kunden auf Anforderung in Textform zur Verfügung gestellt. Vor Absendung der Bestellung kann der Kunde seine Eingaben jederzeit prüfen und korrigieren.
(6) Bei offensichtlichen Schreib-, Druck- oder Rechenfehlern in Angeboten, Bestätigungen oder Rechnungen kann SABANA diese korrigieren; ein Vertragsschluss aufgrund eines solchen Fehlers ist nicht bindend.
(7) Tritt nach Vertragsschluss eine wesentliche Verschlechterung der Vermögens- oder Liquiditätsverhältnisse des Kunden ein oder werden solche Umstände nachträglich bekannt, ist SABANA berechtigt, ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Kunde trotz Aufforderung nicht zur Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung bereit ist.
§ 3 Geheimhaltung, Schutzrechte an überlassenen Unterlagen
(1) Der Kunde verpflichtet sich, über alle ihm im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung bekannt gewordenen oder bekannt werdenden geschäftlichen, betrieblichen, technischen, organisatorischen und personenbezogenen Angelegenheiten von SABANA – insbesondere über Preise, Konditionen, Kalkulationsgrundlagen, Bezugsquellen, Produktspezifikationen und Geschäftsstrategien – sowohl während der Vertragsbeziehung als auch nach deren Beendigung Stillschweigen zu bewahren.
(2) Die Geheimhaltungspflicht entfällt, soweit die Informationen nachweislich (a) öffentlich bekannt sind oder werden, ohne dass dies auf einer Pflichtverletzung des Kunden beruht, (b) dem Kunden vor Empfang bereits bekannt waren, (c) von Dritten ohne Geheimhaltungsverpflichtung berechtigt mitgeteilt wurden oder (d) aufgrund gesetzlicher Verpflichtung oder behördlicher Anordnung offenzulegen sind; in letzterem Fall ist SABANA – soweit rechtlich zulässig – vorab zu informieren.
(3) Der Kunde verpflichtet seine Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen und ggf. Unterauftragnehmer, die Zugang zu vertraulichen Informationen erhalten, in entsprechender Weise zur Geheimhaltung.
(4) An allen dem Kunden im Zusammenhang mit der Auftragsanbahnung oder -durchführung überlassenen Unterlagen – insbesondere Zeichnungen, Abbildungen, Kalkulationen, Mustern und sonstigen Dokumenten – behält sich SABANA sämtliche Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten ohne ausdrückliche Zustimmung von SABANA in Textform nicht zugänglich gemacht werden und sind auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben.
§ 4 Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Maßgeblich sind die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Preise der jeweils letzten Preisliste von SABANA. Alle Preise verstehen sich in Euro, netto, zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
(2) Verpackungs-, Versand- und Transportkosten werden gesondert ausgewiesen.
(3) Bei Rahmenverträgen oder laufenden Lieferbeziehungen ist SABANA berechtigt, Preise mit Wirkung für die Zukunft anzupassen, wenn sich wesentliche Kostenfaktoren – insbesondere Beschaffungskosten, Energie-, Material-, Lohn- oder Frachtkosten, Wechselkurse oder Zölle – nachweisbar verändern. Eine Preiserhöhung ist dem Kunden mindestens vier (4) Wochen vor Wirksamwerden in Textform anzuzeigen. Erhöht sich der Preis um mehr als 10 %, ist der Kunde berechtigt, das Vertragsverhältnis mit einer Frist von zwei (2) Wochen zum Wirksamwerden der Preisanpassung zu kündigen.
(4) Rechnungen werden in elektronischer Form (per E-Mail oder als X-Rechnung) erstellt und dem Kunden auf elektronischem Weg übermittelt. Der Kunde stellt sicher, dass die hierfür erforderliche elektronische Empfangsmöglichkeit besteht.
(5) Sofern auf der Rechnung nichts anderes angegeben ist, sind Rechnungen innerhalb von vierzehn (14) Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Mit Ablauf der jeweils maßgeblichen Zahlungsfrist kommt der Kunde ohne weitere Mahnung in Verzug (§ 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Ein Skontoabzug ist nur nach Maßgabe der einschlägigen Angaben auf der Rechnung zulässig.
(6) Bei Zahlungsverzug schuldet der Kunde Verzugszinsen in Höhe von neun (9) Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 2 BGB).
(7) Für die erste Mahnung erhebt SABANA Mahnkosten in Höhe von 5,00 EUR. Mit der zweiten Mahnung wird zusätzlich die Verzugspauschale in Höhe von 40,00 EUR gemäß § 288 Abs. 5 BGB fällig; diese Pauschale wird auf einen Anspruch auf Ersatz von Mahnkosten angerechnet (§ 288 Abs. 5 Satz 3 BGB), sodass der auf die Rechtsverfolgung entfallende Kostenanteil insgesamt 40,00 EUR nicht übersteigt. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
(8) Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen.
§ 5 Lieferung, Lieferzeit, Höhere Gewalt, Gefahrübergang, Annahmeverzug
(1) Lieferungen erfolgen, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, ab Lager von SABANA gemäß Incoterms® 2020: für Lieferungen innerhalb Deutschlands ab Werk (EXW), für Lieferungen ins Ausland frei Frachtführer (FCA). Im Übrigen sind handelsübliche Klauseln nach den Incoterms in ihrer bei Vertragsschluss geltenden Fassung auszulegen.
(2) Lieferungen erfolgen vorbehaltlich rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Selbstbelieferung durch zuverlässige Vorlieferanten. Bei nicht von SABANA zu vertretender Nichtverfügbarkeit kann SABANA vom Vertrag zurücktreten; bereits geleistete Zahlungen werden unverzüglich erstattet. Änderungen in Ausführung und Material der gelieferten Ware bleiben vorbehalten, sofern die Lieferung dadurch nicht erheblich verändert wird und die Änderungen dem Kunden zumutbar sind; dies gilt insbesondere für vom Hersteller oder Vorlieferanten vorgenommene Spezifikationsänderungen.
(3) Lieferfristen und -termine sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich in Textform als verbindlich vereinbart. Verbindliche Lieferfristen gelten als eingehalten, wenn die Ware bis zum Fristablauf das Lager von SABANA verlassen hat oder als versandbereit gemeldet ist.
(4) Ereignisse höherer Gewalt – darunter insbesondere Krieg, kriegerische Auseinandersetzungen, Terrorakte, Aufstände, behördliche Maßnahmen, Embargos, Streiks, Aussperrungen, Pandemien und Epidemien, Naturkatastrophen, nicht von SABANA zu vertretende Lieferengpässe bei Vorlieferanten, Energie- oder Rohstoffmangel sowie IT- und Cyberangriffe – verlängern die Lieferzeit angemessen. SABANA wird den Kunden über Eintritt und voraussichtliche Dauer unverzüglich informieren.
(5) Dauert das Ereignis höherer Gewalt länger als sechzig (60) Tage an, sind beide Parteien berechtigt, hinsichtlich des betroffenen Liefervolumens vom Vertrag zurückzutreten bzw. außerordentlich zu kündigen. Schadensersatzansprüche bestehen in diesem Fall nicht, unbeschadet § 9 dieser AGB.
(6) Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang zulässig.
(7) Kann die Ware aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, nicht versendet werden, ist SABANA berechtigt, die Ware auf Gefahr und Kosten des Kunden einzulagern. Das Datum der Einlagerung gilt in diesem Fall als Lieferdatum; der Lagerschein ersetzt die Versanddokumente. Bei Annahmeverzug oder sonstiger Verletzung von Mitwirkungspflichten ist SABANA berechtigt, den daraus entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, zu verlangen. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht in diesem Zeitpunkt auf den Kunden über.
(8) Bei Versendung geht die Gefahr im Übrigen mit Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person auf den Kunden über (§ 447 BGB). Dies gilt auch bei frachtfreier Lieferung.
(9) SABANA ist berechtigt, einzelne Produkte oder deren Vertriebsverpackungen zu ändern oder vom Markt zu nehmen; einer Zustimmung des Kunden bedarf es hierfür nicht. Ist ein vom Kunden regelmäßig bezogenes Produkt betroffen, informiert SABANA den Kunden über die Änderung und bemüht sich, in Zusammenarbeit mit dem Kunden eine geeignete Alternativlösung zu finden.
§ 6 Eigentumsvorbehalt
(1) Die gelieferte Ware (Vorbehaltsware) bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden im Eigentum von SABANA (erweiterter Eigentumsvorbehalt / Kontokorrentvorbehalt).
(2) Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Die Versicherungsansprüche tritt der Kunde bereits jetzt an SABANA ab; SABANA nimmt die Abtretung an.
(3) Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Verpfändungen, Sicherungsübereignungen oder sonstige Belastungen sind unzulässig.
(4) Der Kunde tritt SABANA bereits jetzt alle Forderungen einschließlich Nebenrechten in Höhe des Rechnungswerts der Vorbehaltsware ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer erwachsen (verlängerter Eigentumsvorbehalt). SABANA nimmt die Abtretung an. Der Kunde ist widerruflich ermächtigt, die abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber SABANA ordnungsgemäß nachkommt.
(5) Eine anderweitige Abtretung der Forderungen aus der Weiterveräußerung, insbesondere im Rahmen von Factoring-Geschäften, ist dem Kunden nicht gestattet. SABANA kann Factoring-Geschäften im Einzelfall in Textform zustimmen, sofern der Gegenwert dem Kunden endgültig zufließt und die Befriedigung der Ansprüche von SABANA nicht gefährdet wird.
(6) Eine etwaige Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung der Vorbehaltsware mit anderen, SABANA nicht gehörenden Sachen erfolgt stets für SABANA als Hersteller im Sinne des § 950 BGB, ohne dass hieraus Verbindlichkeiten für SABANA entstehen. Erlischt das Eigentum von SABANA durch Verbindung oder Vermischung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-)Eigentum des Kunden an der einheitlichen Sache wertanteilig (Rechnungswert) auf SABANA übergeht.
(7) Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere Zahlungsverzug, ist SABANA berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen; der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, SABANA erklärt dies ausdrücklich.
(8) Übersteigt der realisierbare Wert der für SABANA bestehenden Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als zehn (10) Prozent, ist SABANA auf Verlangen des Kunden zur Freigabe entsprechender Sicherheiten verpflichtet; die Auswahl steht SABANA zu.
(9) Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware oder die abgetretenen Forderungen hat der Kunde SABANA unverzüglich in Textform zu unterrichten und den Dritten auf den Eigentumsvorbehalt bzw. die Abtretung hinzuweisen.
(10) Bei Lieferungen in ausländische Rechtsordnungen wirkt der Kunde an allen zur Wirksamkeit und Durchsetzung des Eigentumsvorbehalts erforderlichen Maßnahmen, insbesondere etwaigen Registrierungspflichten, auf eigene Kosten mit.
§ 7 Untersuchungs- und Rügepflicht (§ 377 HGB)
(1) Der Kunde ist verpflichtet, die Ware unverzüglich nach Anlieferung sorgfältig zu untersuchen. Offensichtliche Mängel – insbesondere erkennbare Transportschäden, Mengenabweichungen oder Falschlieferungen – sind unverzüglich, spätestens innerhalb von fünf (5) Werktagen nach Erhalt, gegenüber SABANA in Textform anzuzeigen.
(2) Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung in Textform anzuzeigen. Bei sterilen Produkten gelten Mängel der Sterilverpackung als offensichtlich.
(3) Bei sichtbaren Transportschäden hat der Kunde diese gegenüber dem Spediteur oder Frachtführer unverzüglich schriftlich feststellen zu lassen. Beschädigte Sendungen sind nur unter Vorbehalt entgegenzunehmen.
(4) Unterlässt der Kunde die Anzeige, gilt die Ware in Ansehung des betreffenden Mangels als genehmigt (§ 377 Abs. 2 HGB).
(5) Im Falle berechtigter Mängelrüge hat der Kunde die mangelhafte Ware nach Rücksprache mit SABANA und nach Erhalt einer Rücksendenummer (RMA) zurückzusenden. Die Kosten der Rücksendung trägt SABANA, soweit der Mangel berechtigt war. Die praktische Abwicklung der Rücksendung richtet sich nach den Retourenvorgaben gemäß § 11.
§ 8 Gewährleistung
(1) Die Ansprüche des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts Abweichendes geregelt ist.
(2) Maßgeblich für die geschuldete Beschaffenheit ist die in der Auftragsbestätigung und in den vom Hersteller herausgegebenen Produktinformationen, Spezifikationen und Gebrauchsanweisungen festgelegte Beschaffenheit. Öffentliche Äußerungen Dritter sind kein Beschaffenheitsbestandteil, soweit sie nicht von SABANA ausdrücklich übernommen wurden.
(3) Angaben in Prospekten, Katalogen, Preislisten, Produktkennzeichnungen, Werbematerialien oder sonstigen allgemeinen Darstellungen stellen keine Garantien oder zugesicherten Eigenschaften dar. Eine Garantie wird nur übernommen, wenn sie von SABANA ausdrücklich und in Textform als solche bezeichnet wurde.
(4) Keine Mängelansprüche bestehen bei Schäden, die nach Gefahrübergang infolge unsachgemäßer Behandlung, fehlerhafter Anwendung, ungeeigneter Lagerung, Nichtbeachtung der Gebrauchsanweisung, übermäßiger Beanspruchung oder eigenmächtiger Eingriffe entstehen.
(5) Mängel eines Teils der Lieferung berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung; die Mängelansprüche des Kunden beschränken sich in diesem Fall auf den tatsächlich mangelhaften Teil der Ware.
(6) Bei berechtigter, rechtzeitiger Mängelrüge leistet SABANA nach eigener Wahl Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels oder Lieferung mangelfreier Ware.
(7) Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist sie unzumutbar oder wird sie verweigert, kann der Kunde nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Schadensersatzansprüche bestehen nur nach Maßgabe von § 9 dieser AGB.
(8) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt ein (1) Jahr ab Ablieferung der Ware. Hiervon ausgenommen sind Ansprüche wegen arglistig verschwiegener Mängel, Ansprüche aus übernommener Garantie, Ansprüche wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz, Ansprüche bei grobem Verschulden sowie Rückgriffsansprüche nach §§ 445a, 445b BGB.
§ 9 Haftung
(1) SABANA haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, für die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes, im Umfang einer von SABANA übernommenen Garantie sowie bei Arglist.
(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet SABANA der Höhe nach beschränkt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Wesentliche Vertragspflichten („Kardinalpflichten“) sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.
(3) Im Übrigen ist die Haftung von SABANA – gleich aus welchem Rechtsgrund – ausgeschlossen.
(4) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und Erfüllungsgehilfen von SABANA.
(5) SABANA übernimmt keine Haftung für die ständige und ununterbrochene Verfügbarkeit des Online-Shops oder anderer elektronischer Kommunikationswege.
§ 10 Medizinprodukte-spezifische Bestimmungen
(1) Die von SABANA vertriebenen Waren sind teilweise Medizinprodukte im Sinne der Verordnung (EU) 2017/745 (MDR) bzw. des Medizinprodukterechte-Durchführungsgesetzes (MPDG). Der Kunde verpflichtet sich, die Produkte ausschließlich entsprechend ihrer Zweckbestimmung und unter Beachtung der Hersteller-Gebrauchsanweisung sowie der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften anzuwenden, zu lagern und ggf. weiter zu vertreiben.
(2) Der Kunde ist als gewerblicher Anwender bzw. Wirtschaftsakteur (Art. 16 MDR) verpflichtet, schwerwiegende Vorkommnisse unverzüglich an den Hersteller und/oder die zuständige Bundesoberbehörde (BfArM) zu melden und SABANA hiervon in Kenntnis zu setzen.
(3) Eine Wiederaufbereitung von als Einmalprodukt gekennzeichneten Produkten ist unzulässig, es sei denn, sie ist nach Maßgabe der MDR und der nationalen Vorschriften ausdrücklich zulässig.
(4) Der Kunde stellt die Rückverfolgbarkeit der Produkte (Chargennummern, UDI) sicher und bewahrt die entsprechenden Unterlagen für die gesetzlich vorgeschriebenen Zeiträume auf.
(5) Veränderungen an den Produkten oder ihren Kennzeichnungen sind unzulässig.
§ 11 Rücknahme, Retourenregelung
(1) Ein gesetzliches Widerrufs- oder Rücknahmerecht besteht im B2B-Geschäft nicht. Eine Rücknahme einwandfrei gelieferter Ware (Kulanzretoure) erfolgt ausschließlich auf freiwilliger Basis und nach vorheriger Zustimmung von SABANA in Textform; ein Rechtsanspruch hierauf besteht nicht.
(2) Die Voraussetzungen, Fristen, ausgeschlossenen Produkte und die praktische Abwicklung von Reklamationen und Rücksendungen ergeben sich aus den Retourenvorgaben von SABANA (nachfolgend „Retourenregelung“). Die Retourenregelung ist auf der Website unter sabana.de/retoure abrufbar und Bestandteil dieser AGB. Sie wird dem Kunden vor Vertragsschluss zur Kenntnisnahme zugänglich gemacht; mit Aufgabe seiner Bestellung erkennt der Kunde sie an.
(3) Im Falle einer Kulanzretoure ist SABANA berechtigt, ein pauschales Bearbeitungs- und Wiedereinlagerungsentgelt in Höhe von 15 % des Nettowarenwerts, mindestens jedoch 25,00 EUR, zu erheben. Die Kosten der Rücksendung trägt der Kunde, sofern die Rücknahme nicht auf einem von SABANA zu vertretenden Grund beruht.
(4) Die Erstattung erfolgt nach Wareneingang und Prüfung – in der Regel per Gutschrift, die mit nachfolgenden Bestellungen verrechnet oder auf das vom Kunden benannte Geschäftskonto ausgezahlt wird. Eine Verrechnung mit offenen Forderungen ist zulässig.
(5) Mängelansprüche und Reklamationen wegen mangelhafter oder falsch gelieferter Ware bleiben von den vorstehenden Regelungen unberührt; insoweit gelten §§ 7 und 8 dieser AGB. Die praktische Abwicklung der Rücksendung erfolgt nach der Retourenregelung.
§ 12 Compliance, Anti-Korruption, Geldwäsche
(1) SABANA und der Kunde verpflichten sich, ihre Geschäfte nach den höchsten ethischen Standards und in Übereinstimmung mit allen anwendbaren Rechtsvorschriften zu führen. Dies umfasst insbesondere die Einhaltung der jeweils anwendbaren Vorschriften zur Bekämpfung von Korruption und Bestechung, zur Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie aller kartellrechtlichen Bestimmungen.
(2) Jede Partei führt ihre Geschäfte auf Grundlage ihrer eigenen unternehmensinternen Verhaltensrichtlinien. Keine Partei unterwirft sich vertraglich dem Verhaltenskodex der anderen Partei; beide bestätigen jedoch, dass ihre Verhaltensrichtlinien den anwendbaren gesetzlichen Vorgaben entsprechen.
(3) Bei einem wesentlichen Verstoß gegen die Verpflichtungen aus diesem Paragraphen ist SABANA berechtigt, die Geschäftsbeziehung aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung zu kündigen.
§ 13 Exportkontrolle, Sanktionen, No-Russia-Clause
(1) Die Lieferungen und Leistungen stehen unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund nationaler oder internationaler Vorschriften – insbesondere Exportkontrollbestimmungen, Embargos oder sonstige Sanktionen – entgegenstehen. Der Kunde stellt alle Informationen und Unterlagen zur Verfügung, die für die Ausfuhr, Verbringung oder Einfuhr erforderlich sind. Verzögerungen aufgrund von Exportprüfungen oder Genehmigungsverfahren setzen Fristen und Lieferzeiten insoweit außer Kraft. Werden erforderliche Genehmigungen nicht erteilt, gilt der Vertrag bezüglich der betroffenen Teile als nicht wirksam.
(2) Der Kunde verpflichtet sich, sämtliche im Rahmen oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag gelieferten Güter, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 oder der Verordnung (EU) Nr. 765/2006 (in der jeweils geltenden Fassung) fallen, nicht direkt oder indirekt in die Russische Föderation oder nach Belarus oder zur Verwendung in der Russischen Föderation oder in Belarus zu verkaufen, zu exportieren oder zu re-exportieren („No-Russia-Clause“ / Art. 12g VO (EU) 833/2014).
(3) Der Kunde wird keine Rechte des geistigen Eigentums, Geschäftsgeheimnisse oder geschützten Informationen im Zusammenhang mit den in der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführten gemeinsamen vorrangigen Gütern, die direkt oder indirekt nach Russland oder zur Verwendung in Russland verkauft, geliefert oder ausgeführt werden sollen, nutzen oder zur Nutzung gestatten.
(4) Der Kunde stellt sicher, dass der Zweck der Absätze 2 und 3 nicht durch Dritte in der weiteren Handelskette – einschließlich möglicher Wiederverkäufer – vereitelt wird. Dazu gehört die Aufnahme einer mindestens so strengen Verpflichtung in alle einschlägigen Verträge des Kunden mit Dritten.
(5) Der Kunde richtet einen angemessenen Überwachungsmechanismus ein und unterhält ihn, um Verhalten Dritter in der weiteren Handelskette zu erkennen, das den Zweck der Absätze 2 und 3 vereiteln würde.
(6) Jeder Verstoß gegen die Absätze 2 bis 5 stellt einen wesentlichen Verstoß gegen ein wesentliches Element dieser Vereinbarung dar. SABANA ist berechtigt, angemessene Rechtsmittel zu ergreifen, einschließlich (i) Kündigung dieser Vereinbarung sowie (ii) Geltendmachung einer Vertragsstrafe in Höhe von 30 % des Gesamtwerts dieser Vereinbarung oder der aggregierten Preise der re-exportierten kritischen Güter, je nachdem, welcher Wert höher ist.
(7) Der Kunde wird SABANA unverzüglich über alle Probleme bei der Anwendung der Absätze 2 bis 5 informieren und SABANA innerhalb von zwei (2) Wochen nach einfacher Aufforderung Informationen über die Einhaltung dieser Verpflichtungen zur Verfügung stellen. SABANA ist berechtigt, den Verbleib der kritischen Güter durch Vor-Ort-Kontrollen oder durch beauftragte Dritte zu überprüfen.
§ 14 Datenschutz
(1) SABANA verarbeitet personenbezogene Daten des Kunden bzw. der vom Kunden benannten Ansprechpartner ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften, insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG).
(2) Eine Datenverarbeitung erfolgt insbesondere zur Anbahnung, Durchführung und Abwicklung des Vertragsverhältnisses (Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO), zur Erfüllung rechtlicher Verpflichtungen (Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO) und zur Wahrung berechtigter Interessen von SABANA (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO).
(3) Einzelheiten zur Datenverarbeitung sowie zu den Rechten der betroffenen Personen ergeben sich aus der gesonderten Datenschutzerklärung, abrufbar unter sabana.de/datenschutzerklaerung/.
§ 15 Schlussbestimmungen
(1) Auf das Vertragsverhältnis findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) Anwendung.
(2) Handelsübliche Klauseln sind nach den Incoterms® in ihrer bei Vertragsschluss geltenden Fassung auszulegen.
(3) Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis ist Wiesbaden. SABANA ist jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
(4) Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen ist der Geschäftssitz von SABANA in Wiesbaden, sofern nichts anderes vereinbart wird.
(5) Vertragssprache ist Deutsch. Etwaige Übersetzungen dieser AGB dienen lediglich dem besseren Verständnis; im Konfliktfall ist allein die deutsche Fassung verbindlich.
(6) Der Kunde kann Rechte aus dem Vertragsverhältnis nur nach vorheriger Zustimmung von SABANA in Textform auf Dritte übertragen. § 354a HGB bleibt unberührt.
(7) Änderungen und Ergänzungen dieser AGB sowie sonstiger vertraglicher Vereinbarungen bedürfen der Textform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Textformerfordernisses.
(8) SABANA behält sich vor, diese AGB und die Retourenregelung jederzeit unter Berücksichtigung einer angemessenen Ankündigungsfrist zu ändern. Bei laufenden Geschäftsbeziehungen gilt die jeweils im Zeitpunkt der Bestellung gültige Fassung.
SABANA Medizinbedarf GmbH
Taunusstraße 7, 65183 Wiesbaden
Wiesbaden, Mai 2026 / Version 3.6


